AVV 20 01 28

Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen

20 Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle)20 01 Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01)

Auch: Dispersionsfarbe, Wandfarbe, Farbreste Haushalt, Klebstoffreste

Spiegeleintrag:

20 01 27*Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten

20 01 27* gilt, wenn gefährliche Stoffe enthalten sind (z.B. Teer, Asbest, PCB).

Nicht gefährlichKein eANVGewAbfV-relevant

AVV 20 01 28 steht für „Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen" und gehört zum Kapitel „Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle)" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel gilt als nicht gefährlich. Der Umrechnungsfaktor beträgt 1.15 t/m³.

Quelle: AVV — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.

Umrechnung

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Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik – Abfallartenkatalog

Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.

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Häufig gestellte Fragen

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