AVV 20 01 99
Sonstige Fraktionen a. n. g.
20 Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle)›20 01 Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01)
Nicht gefährlichKein eANVGewAbfV-relevant
AVV 20 01 99 steht für „Sonstige Fraktionen a. n. g." und gehört zum Kapitel „Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle)" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel gilt als nicht gefährlich.
Quelle: AVV — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
Umrechnung
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Entsorgung
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