AVV 20 01 29*
Reinigungsmittel, die gefährliche Stoffe enthalten
20 Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle)›20 01 Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01)
⟷Spiegeleintrag:
20 01 30 — Reinigungsmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 29 fallen20 01 30 gilt, wenn keine gefährlichen Stoffe enthalten sind.
AVV 20 01 29 steht für „Reinigungsmittel, die gefährliche Stoffe enthalten" und gehört zum Kapitel „Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle)" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel ist als gefährlicher Abfall eingestuft. Der Umrechnungsfaktor beträgt 1.05 t/m³.
Quelle: AVV i.V.m. NachwV § 2 — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
Umrechnung
Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.
Passende Behälter
Aktuell noch nicht verfügbar
Entsorgung
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