AVV 10 10 15*
Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten
10 Abfälle aus thermischen Prozessen›10 10 Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen
⟷Spiegeleintrag:
10 10 16 — Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 15 fallen10 10 16 gilt, wenn keine gefährlichen Stoffe enthalten sind.
Gefährlicher AbfalleANV-pflichtig
AVV 10 10 15 steht für „Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus thermischen Prozessen" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel ist als gefährlicher Abfall eingestuft.
Quelle: AVV i.V.m. NachwV § 2 — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
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