AVV 10 10 14
Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 13 fallen
10 Abfälle aus thermischen Prozessen›10 10 Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen
⟷Spiegeleintrag:
10 10 13* — Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten10 10 13* gilt, wenn gefährliche Stoffe enthalten sind (z.B. Teer, Asbest, PCB).
Nicht gefährlichKein eANV
AVV 10 10 14 steht für „Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 13 fallen" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus thermischen Prozessen" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel gilt als nicht gefährlich.
Quelle: AVV — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
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