AVV 10 10 11*
Andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten
10 Abfälle aus thermischen Prozessen›10 10 Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen
⟷Spiegeleintrag:
10 10 12 — Andere Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 11 fallen10 10 12 gilt, wenn keine gefährlichen Stoffe enthalten sind.
AVV 10 10 11 steht für „Andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus thermischen Prozessen" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel ist als gefährlicher Abfall eingestuft.
Quelle: AVV i.V.m. NachwV § 2 — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
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