AVV 19 01 15*

Kesselstaub, der gefährliche Stoffe enthält

19 Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen und der Abwasserbehandlung19 01 Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen

Spiegeleintrag:

19 01 16Kesselstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 15 fällt

19 01 16 gilt, wenn keine gefährlichen Stoffe enthalten sind.

Gefährlicher AbfalleANV-pflichtig

AVV 19 01 15 steht für „Kesselstaub, der gefährliche Stoffe enthält" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen und der Abwasserbehandlung" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel ist als gefährlicher Abfall eingestuft. Der Umrechnungsfaktor beträgt 0.9 t/m³.

Quelle: AVV i.V.m. NachwV § 2 — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.

Umrechnung

Schnellwahl:
Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik – Abfallartenkatalog

Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.

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