AVV 19 01 02
Eisenteile, aus der Rost- und Kesselasche entfernt
19 Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen und der Abwasserbehandlung›19 01 Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen
AVV 19 01 02 steht für „Eisenteile, aus der Rost- und Kesselasche entfernt" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen und der Abwasserbehandlung" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel gilt als nicht gefährlich. Der Umrechnungsfaktor beträgt 2 t/m³.
Quelle: AVV — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
Umrechnung
Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.
Passende Behälter
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Entsorgung
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