AVV 19 01 02

Eisenteile, aus der Rost- und Kesselasche entfernt

19 Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen und der Abwasserbehandlung19 01 Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen

Nicht gefährlichKein eANV

AVV 19 01 02 steht für „Eisenteile, aus der Rost- und Kesselasche entfernt" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen und der Abwasserbehandlung" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel gilt als nicht gefährlich. Der Umrechnungsfaktor beträgt 2 t/m³.

Quelle: AVV — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.

Umrechnung

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Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik – Abfallartenkatalog

Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.

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Entsorgung

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Häufig gestellte Fragen

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