AVV 19 01 17*

Pyrolyseabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

19 Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen und der Abwasserbehandlung19 01 Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen

Spiegeleintrag:

19 01 18Pyrolyseabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 17 fallen

19 01 18 gilt, wenn keine gefährlichen Stoffe enthalten sind.

Gefährlicher AbfalleANV-pflichtig

AVV 19 01 17 steht für „Pyrolyseabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen und der Abwasserbehandlung" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel ist als gefährlicher Abfall eingestuft. Der Umrechnungsfaktor beträgt 1.1 t/m³.

Quelle: AVV i.V.m. NachwV § 2 — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.

Umrechnung

Schnellwahl:
Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik – Abfallartenkatalog

Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.

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