AVV 19 01 10*
Gebrauchte Aktivkohle aus der Abgasbehandlung
19 Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen und der Abwasserbehandlung›19 01 Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen
AVV 19 01 10 steht für „Gebrauchte Aktivkohle aus der Abgasbehandlung" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen und der Abwasserbehandlung" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel ist als gefährlicher Abfall eingestuft. Der Umrechnungsfaktor beträgt 1.1 t/m³.
Quelle: AVV i.V.m. NachwV § 2 — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
Umrechnung
Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.
Passende Behälter
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Entsorgung
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