AVV 19 01 14

Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 13 fällt

19 Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen und der Abwasserbehandlung19 01 Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen

Spiegeleintrag:

19 01 13*Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

19 01 13* gilt, wenn gefährliche Stoffe enthalten sind (z.B. Teer, Asbest, PCB).

Nicht gefährlichKein eANV

AVV 19 01 14 steht für „Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 13 fällt" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen und der Abwasserbehandlung" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel gilt als nicht gefährlich. Der Umrechnungsfaktor beträgt 0.9 t/m³.

Quelle: AVV — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.

Umrechnung

Schnellwahl:
Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik – Abfallartenkatalog

Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.

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Entsorgung

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Häufig gestellte Fragen

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