AVV 18 02 07*
Zytotoxische und zytostatische Arzneimittel
18 Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung›18 02 Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren
⟷Spiegeleintrag:
18 02 08 — Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 07 fallen18 02 08 gilt, wenn keine gefährlichen Stoffe enthalten sind.
AVV 18 02 07 steht für „Zytotoxische und zytostatische Arzneimittel" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel ist als gefährlicher Abfall eingestuft.
Quelle: AVV i.V.m. NachwV § 2 — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
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