AVV 18 02 06
Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 05 fallen
18 Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung›18 02 Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren
⟷Spiegeleintrag:
18 02 05* — Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten18 02 05* gilt, wenn gefährliche Stoffe enthalten sind (z.B. Teer, Asbest, PCB).
AVV 18 02 06 steht für „Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 05 fallen" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel gilt als nicht gefährlich. Der Umrechnungsfaktor beträgt 0.5 t/m³.
Quelle: AVV — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
Umrechnung
Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.
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Entsorgung
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