AVV 17 05 08
Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt
17 Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushubböden von verunreinigten Standorten)›17 05 Boden, Steine und Baggergut
Auch: Schotter, Gleisschotter, Bahnschotter, Schotterabfälle
⟷Spiegeleintrag:
17 05 07* — Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält17 05 07* gilt, wenn gefährliche Stoffe enthalten sind (z.B. Teer, Asbest, PCB).
AVV 17 05 08 steht für „Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt" und gehört zum Kapitel „Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushubböden von verunreinigten Standorten)" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel gilt als nicht gefährlich. Der Umrechnungsfaktor beträgt 1.8 t/m³.
Quelle: AVV — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
Umrechnung
Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.
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