AVV 17 05 03*
Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten
17 Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushubböden von verunreinigten Standorten)›17 05 Boden, Steine und Baggergut
Auch: belasteter Boden, kontaminierte Erde, kontaminierter Erdaushub, belasteter Erdaushub, schadstoffhaltiger Boden
⟷Spiegeleintrag:
17 05 04 — Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen17 05 04 gilt, wenn keine gefährlichen Stoffe enthalten sind.
AVV 17 05 03 steht für „Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten" und gehört zum Kapitel „Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushubböden von verunreinigten Standorten)" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel ist als gefährlicher Abfall eingestuft. Der Umrechnungsfaktor beträgt 1.8 t/m³.
Quelle: AVV i.V.m. NachwV § 2 — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
Umrechnung
Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.
Passende Behälter
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Entsorgung
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