AVV 17 05 06
Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt
17 Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushubböden von verunreinigten Standorten)›17 05 Boden, Steine und Baggergut
Auch: Boden, Baggergut, Schlick, Hafenschlick, Gewässersediment
⟷Spiegeleintrag:
17 05 05* — Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält17 05 05* gilt, wenn gefährliche Stoffe enthalten sind (z.B. Teer, Asbest, PCB).
AVV 17 05 06 steht für „Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt" und gehört zum Kapitel „Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushubböden von verunreinigten Standorten)" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel gilt als nicht gefährlich. Der Umrechnungsfaktor beträgt 1.8 t/m³.
Quelle: AVV — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
Umrechnung
Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.
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