AVV 17 05 07*

Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält

17 Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushubböden von verunreinigten Standorten)17 05 Boden, Steine und Baggergut

Auch: kontaminierter Schotter, belasteter Gleisschotter, PAK-Schotter

Spiegeleintrag:

17 05 08Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt

17 05 08 gilt, wenn keine gefährlichen Stoffe enthalten sind.

Gefährlicher AbfalleANV-pflichtig

AVV 17 05 07 steht für „Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält" und gehört zum Kapitel „Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushubböden von verunreinigten Standorten)" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel ist als gefährlicher Abfall eingestuft. Der Umrechnungsfaktor beträgt 1.8 t/m³.

Quelle: AVV i.V.m. NachwV § 2 — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.

Umrechnung

Schnellwahl:
Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik – Abfallartenkatalog

Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.

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