AVV 17 03 02
Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen
17 Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushubböden von verunreinigten Standorten)›17 03 Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte
Auch: Asphalt, Bitumen, Straßenaufbruch, Dachpappe, Bitumenbahnen, Asphaltaufbruch, Asphaltfräsgut, Bitumengemisch
⟷Spiegeleintrag:
17 03 01* — Kohlenteerhaltige Bitumengemische17 03 01* gilt, wenn gefährliche Stoffe enthalten sind (z.B. Teer, Asbest, PCB).
AVV 17 03 02 steht für „Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen" und gehört zum Kapitel „Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushubböden von verunreinigten Standorten)" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel gilt als nicht gefährlich. Der Umrechnungsfaktor beträgt 1.8 t/m³.
Quelle: AVV — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
Umrechnung
Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.
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