AVV 17 03 02

Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen

17 Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushubböden von verunreinigten Standorten)17 03 Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte

Auch: Asphalt, Bitumen, Straßenaufbruch, Dachpappe, Bitumenbahnen, Asphaltaufbruch, Asphaltfräsgut, Bitumengemisch

Spiegeleintrag:

17 03 01*Kohlenteerhaltige Bitumengemische

17 03 01* gilt, wenn gefährliche Stoffe enthalten sind (z.B. Teer, Asbest, PCB).

Nicht gefährlichKein eANVGewAbfV-relevant

AVV 17 03 02 steht für „Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen" und gehört zum Kapitel „Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushubböden von verunreinigten Standorten)" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel gilt als nicht gefährlich. Der Umrechnungsfaktor beträgt 1.8 t/m³.

Quelle: AVV — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.

Umrechnung

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Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik – Abfallartenkatalog

Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.

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