AVV 17 03 02
Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen
17 Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushubböden von verunreinigten Standorten)›17 03 Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte
Auch: Asphalt, Bitumen, Straßenaufbruch, Dachpappe, Bitumenbahnen, Asphaltaufbruch, Asphaltfräsgut, Bitumengemisch
⟷Spiegeleintrag:
17 03 01* — Kohlenteerhaltige Bitumengemische17 03 01* gilt, wenn gefährliche Stoffe enthalten sind (z.B. Teer, Asbest, PCB).
AVV 17 03 02 steht für „Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen" und gehört zum Kapitel „Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushubböden von verunreinigten Standorten)" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel gilt als nicht gefährlich. Der Umrechnungsfaktor beträgt 1.8 t/m³.
Quelle: AVV — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
Umrechnung
Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.
Passende Behälter
Menge oben eingeben für dynamische Empfehlung mit Auslastung
Absetzcontainer
Entsorgung
Aktuell noch nicht verfügbar