AVV 17 03 01*

Kohlenteerhaltige Bitumengemische

17 Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushubböden von verunreinigten Standorten)17 03 Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte

Auch: Teer, Teerasphalt, teerhaltiger Asphalt, PAK-haltiger Asphalt

Spiegeleintrag:

17 03 02Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen

17 03 02 gilt, wenn keine gefährlichen Stoffe enthalten sind.

Gefährlicher AbfalleANV-pflichtig

AVV 17 03 01 steht für „Kohlenteerhaltige Bitumengemische" und gehört zum Kapitel „Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushubböden von verunreinigten Standorten)" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel ist als gefährlicher Abfall eingestuft. Der Umrechnungsfaktor beträgt 1.8 t/m³.

Quelle: AVV i.V.m. NachwV § 2 — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.

Umrechnung

Schnellwahl:
Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik – Abfallartenkatalog

Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.

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Häufig gestellte Fragen

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