AVV 10 01 13*
Filterstäube aus emulgierten, als Brennstoffe verwendeten Kohlenwasserstoffen
10 Abfälle aus thermischen Prozessen›10 01 Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen
Gefährlicher AbfalleANV-pflichtig
AVV 10 01 13 steht für „Filterstäube aus emulgierten, als Brennstoffe verwendeten Kohlenwasserstoffen" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus thermischen Prozessen" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel ist als gefährlicher Abfall eingestuft.
Quelle: AVV i.V.m. NachwV § 2 — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
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