AVV 10 01 03
Filterstäube aus Torffeuerung und Feuerung mit (unbehandeltem) Holz
10 Abfälle aus thermischen Prozessen›10 01 Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen
Nicht gefährlichKein eANV
AVV 10 01 03 steht für „Filterstäube aus Torffeuerung und Feuerung mit (unbehandeltem) Holz" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus thermischen Prozessen" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel gilt als nicht gefährlich. Der Umrechnungsfaktor beträgt 1 t/m³.
Quelle: AVV — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
Umrechnung
Schnellwahl:
Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik – Abfallartenkatalog
Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.
Passende Behälter
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Entsorgung
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