AVV 19 12 10

Brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen)

19 Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen und der Abwasserbehandlung19 12 Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen

Auch: Ersatzbrennstoff, EBS, RDF, Brennstoff aus Abfällen

Nicht gefährlichKein eANV

AVV 19 12 10 steht für „Brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen)" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen und der Abwasserbehandlung" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel gilt als nicht gefährlich.

Quelle: AVV — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.

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