AVV 19 12 06*
Holz, das gefährliche Stoffe enthält
19 Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen und der Abwasserbehandlung›19 12 Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen
Auch: kontaminiertes Sortierholz
⟷Spiegeleintrag:
19 12 07 — Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt19 12 07 gilt, wenn keine gefährlichen Stoffe enthalten sind.
AVV 19 12 06 steht für „Holz, das gefährliche Stoffe enthält" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen und der Abwasserbehandlung" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel ist als gefährlicher Abfall eingestuft. Der Umrechnungsfaktor beträgt 0.58 t/m³.
Quelle: AVV i.V.m. NachwV § 2 — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
Umrechnung
Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.
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Entsorgung
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