AVV 19 12 08

Textilien

19 Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen und der Abwasserbehandlung19 12 Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen

Auch: Sortiertextilien, Textilien Sortierung

Nicht gefährlichKein eANV

AVV 19 12 08 steht für „Textilien" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen und der Abwasserbehandlung" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel gilt als nicht gefährlich.

Quelle: AVV — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.

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