AVV 17 09 04
Gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen
17 Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushubböden von verunreinigten Standorten)›17 09 Sonstige Bau- und Abbruchabfälle
Auch: Baustellenabfall, Baumischabfall, Baumischabfälle, gemischte Bauabfälle, Mischabfall Baustelle, Baustellenmischabfall, Containermüll Baustelle
⟷Spiegeleintrag:
17 09 03* — Sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischter Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten17 09 03* gilt, wenn gefährliche Stoffe enthalten sind (z.B. Teer, Asbest, PCB).
AVV 17 09 04 steht für „Gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen" und gehört zum Kapitel „Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushubböden von verunreinigten Standorten)" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel gilt als nicht gefährlich. Der Umrechnungsfaktor beträgt 0.6 t/m³.
Quelle: AVV — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
Umrechnung
Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.
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Entsorgung
- Entsorgungsweg
- Baumischabfall wird in der Regel einer Sortieranlage zugeführt, wo verwertbare Fraktionen (Holz, Metall, Kunststoff, Mineralik) getrennt werden. Der nicht-verwertbare Rest geht in die thermische Verwertung oder auf Deponien der Klasse I–II. Je besser die Vorsortierung auf der Baustelle, desto günstiger die Entsorgung.
- Deponieklasse
- DK I oder DK II (nach Sortierung), thermische Verwertung für heizwertreiche Fraktionen
Gemischte Bau- und Abbruchabfälle, die keiner einzelnen Fraktion zugeordnet werden können. Typisch bei Abbruch-, Sanierungs- und Umbaumaßnahmen, wo Materialien wie Holz, Kunststoff, Metall, Dämmstoffe und mineralische Reste vermischt anfallen.