AVV 17 09 01*
Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten
17 Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushubböden von verunreinigten Standorten)›17 09 Sonstige Bau- und Abbruchabfälle
Auch: quecksilberhaltige Abfälle, Quecksilberabfälle
⟷Spiegeleintrag:
17 09 04 — Gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen17 09 04 gilt, wenn keine gefährlichen Stoffe enthalten sind.
AVV 17 09 01 steht für „Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten" und gehört zum Kapitel „Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushubböden von verunreinigten Standorten)" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel ist als gefährlicher Abfall eingestuft.
Quelle: AVV i.V.m. NachwV § 2 — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
Umrechnung
Passende Behälter
Faktor und Menge oben eingeben für dynamische Empfehlung mit Auslastung
Absetzcontainer
Entsorgung
Aktuell noch nicht verfügbar