AVV 17 08 02
Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen
17 Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushubböden von verunreinigten Standorten)›17 08 Baustoffe auf Gipsbasis
Auch: Gips, Gipskarton, Rigips, Gipsplatten, Gipsfaserplatten, Fermacell, Trockenbau, Trockenbauplatten
⟷Spiegeleintrag:
17 08 01* — Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind17 08 01* gilt, wenn gefährliche Stoffe enthalten sind (z.B. Teer, Asbest, PCB).
AVV 17 08 02 steht für „Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen" und gehört zum Kapitel „Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushubböden von verunreinigten Standorten)" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel gilt als nicht gefährlich. Der Umrechnungsfaktor beträgt 0.34 t/m³.
Quelle: AVV — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
Umrechnung
Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.
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