AVV 17 06 04
Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt
17 Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushubböden von verunreinigten Standorten)›17 06 Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe
Auch: Dämmmaterial, Dämmung, Mineralwolle, Glaswolle, Styropor, KMF, Mineralfaser, Steinwolle, Rockwool, Isover, EPS, XPS, PUR-Schaum, Schaumstoff, Wärmedämmung, WDVS
⟷Spiegeleintrag:
17 06 03* — Anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält17 06 03* gilt, wenn gefährliche Stoffe enthalten sind (z.B. Teer, Asbest, PCB).
AVV 17 06 04 steht für „Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt" und gehört zum Kapitel „Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushubböden von verunreinigten Standorten)" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel gilt als nicht gefährlich. Der Umrechnungsfaktor beträgt 0.825 t/m³.
Quelle: AVV — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
Umrechnung
Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.
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