AVV 17 06 04

Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt

17 Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushubböden von verunreinigten Standorten)17 06 Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe

Auch: Dämmmaterial, Dämmung, Mineralwolle, Glaswolle, Styropor, KMF, Mineralfaser, Steinwolle, Rockwool, Isover, EPS, XPS, PUR-Schaum, Schaumstoff, Wärmedämmung, WDVS

Spiegeleintrag:

17 06 03*Anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält

17 06 03* gilt, wenn gefährliche Stoffe enthalten sind (z.B. Teer, Asbest, PCB).

Nicht gefährlichKein eANVGewAbfV-relevant

AVV 17 06 04 steht für „Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt" und gehört zum Kapitel „Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushubböden von verunreinigten Standorten)" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel gilt als nicht gefährlich. Der Umrechnungsfaktor beträgt 0.825 t/m³.

Quelle: AVV — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.

Umrechnung

Schnellwahl:
Schwankungsbreite: 0,251,4 t/m³
Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik – Abfallartenkatalog

Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.

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