AVV 17 06 01*
Dämmmaterial, das Asbest enthält
17 Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushubböden von verunreinigten Standorten)›17 06 Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe
Auch: Asbestdämmung, asbesthaltige Dämmung, Asbestisolierung
⟷Spiegeleintrag:
17 06 04 — Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt17 06 04 gilt, wenn keine gefährlichen Stoffe enthalten sind.
AVV 17 06 01 steht für „Dämmmaterial, das Asbest enthält" und gehört zum Kapitel „Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushubböden von verunreinigten Standorten)" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel ist als gefährlicher Abfall eingestuft. Der Umrechnungsfaktor beträgt 1.5 t/m³.
Quelle: AVV i.V.m. NachwV § 2 — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
Umrechnung
Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.
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