AVV 16 06 03*
Quecksilber enthaltende Batterien
16 Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind›16 06 Batterien und Akkumulatoren
⟷Spiegeleintrag:
16 06 04 — Alkalibatterien (außer 16 06 03)16 06 04 gilt, wenn keine gefährlichen Stoffe enthalten sind.
AVV 16 06 03 steht für „Quecksilber enthaltende Batterien" und gehört zum Kapitel „Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel ist als gefährlicher Abfall eingestuft. Der Umrechnungsfaktor beträgt 4 t/m³.
Quelle: AVV i.V.m. NachwV § 2 — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
Umrechnung
Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.
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Entsorgung
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