AVV 16 06 01*
Bleibatterien
16 Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind›16 06 Batterien und Akkumulatoren
Auch: Bleibatterie, Bleibatterien, Bleiakku, Starterbatterie, Autobatterie
AVV 16 06 01 steht für „Bleibatterien" und gehört zum Kapitel „Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel ist als gefährlicher Abfall eingestuft. Der Umrechnungsfaktor beträgt 4.3 t/m³.
Quelle: AVV i.V.m. NachwV § 2 — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
Umrechnung
Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.
Passende Behälter
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Entsorgung
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