AVV 15 01 09
Verpackungen aus Textilien
15 Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und Schutzkleidung›15 01 Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle)
Auch: Textilverpackungen, Jutesäcke, Gewebesäcke
AVV 15 01 09 steht für „Verpackungen aus Textilien" und gehört zum Kapitel „Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und Schutzkleidung" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel gilt als nicht gefährlich.
Quelle: AVV — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
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