AVV 09 01 12
Einwegkameras mit Batterien mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 11 fallen
09 Abfälle aus der fotografischen Industrie›09 01 Abfälle aus der fotografischen Industrie
⟷Spiegeleintrag:
09 01 11* — Einwegkameras mit Batterien, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen09 01 11* gilt, wenn gefährliche Stoffe enthalten sind (z.B. Teer, Asbest, PCB).
AVV 09 01 12 steht für „Einwegkameras mit Batterien mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 11 fallen" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus der fotografischen Industrie" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel gilt als nicht gefährlich. Der Umrechnungsfaktor beträgt 1.1 t/m³.
Quelle: AVV — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
Umrechnung
Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.
Passende Behälter
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Entsorgung
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