AVV 09 01 11*

Einwegkameras mit Batterien, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen

09 Abfälle aus der fotografischen Industrie09 01 Abfälle aus der fotografischen Industrie

Spiegeleintrag:

09 01 12Einwegkameras mit Batterien mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 11 fallen

09 01 12 gilt, wenn keine gefährlichen Stoffe enthalten sind.

Gefährlicher AbfalleANV-pflichtig

AVV 09 01 11 steht für „Einwegkameras mit Batterien, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus der fotografischen Industrie" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel ist als gefährlicher Abfall eingestuft.

Quelle: AVV i.V.m. NachwV § 2 — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.

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