AVV 08 03 14*

Druckfarbenschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten

08 Abfälle aus HZVA von Beschichtungen, Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben08 03 Abfälle aus HZVA von Druckfarben

Spiegeleintrag:

08 03 15Druckfarbenschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 14 fallen

08 03 15 gilt, wenn keine gefährlichen Stoffe enthalten sind.

Gefährlicher AbfalleANV-pflichtig

AVV 08 03 14 steht für „Druckfarbenschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus HZVA von Beschichtungen, Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel ist als gefährlicher Abfall eingestuft. Der Umrechnungsfaktor beträgt 1.15 t/m³.

Quelle: AVV i.V.m. NachwV § 2 — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.

Umrechnung

Schnellwahl:
Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik – Abfallartenkatalog

Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.

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