AVV 08 03 13
Druckfarbenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 12 fallen
08 Abfälle aus HZVA von Beschichtungen, Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben›08 03 Abfälle aus HZVA von Druckfarben
⟷Spiegeleintrag:
08 03 12* — Druckfarbenabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten08 03 12* gilt, wenn gefährliche Stoffe enthalten sind (z.B. Teer, Asbest, PCB).
AVV 08 03 13 steht für „Druckfarbenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 12 fallen" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus HZVA von Beschichtungen, Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel gilt als nicht gefährlich. Der Umrechnungsfaktor beträgt 1.15 t/m³.
Quelle: AVV — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
Umrechnung
Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.
Passende Behälter
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Entsorgung
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