AVV 07 02 16*
Abfälle, die gefährliche Silicone enthalten
07 Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen›07 02 Abfälle aus HZVA von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern
⟷Spiegeleintrag:
07 02 17 — Siliconhaltige Abfälle, andere als die in 07 02 16 genannten07 02 17 gilt, wenn keine gefährlichen Stoffe enthalten sind.
AVV 07 02 16 steht für „Abfälle, die gefährliche Silicone enthalten" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel ist als gefährlicher Abfall eingestuft.
Quelle: AVV i.V.m. NachwV § 2 — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
Umrechnung
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Entsorgung
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