AVV 07 02 16*

Abfälle, die gefährliche Silicone enthalten

07 Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen07 02 Abfälle aus HZVA von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern

Spiegeleintrag:

07 02 17Siliconhaltige Abfälle, andere als die in 07 02 16 genannten

07 02 17 gilt, wenn keine gefährlichen Stoffe enthalten sind.

Gefährlicher AbfalleANV-pflichtig

AVV 07 02 16 steht für „Abfälle, die gefährliche Silicone enthalten" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel ist als gefährlicher Abfall eingestuft.

Quelle: AVV i.V.m. NachwV § 2 — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.

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