AVV 04 02 21
Abfälle aus unbehandelten Textilfasern
04 Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie›04 02 Abfälle aus der Textilindustrie
AVV 04 02 21 steht für „Abfälle aus unbehandelten Textilfasern" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel gilt als nicht gefährlich. Der Umrechnungsfaktor beträgt 0.4 t/m³.
Quelle: AVV — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
Umrechnung
Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.
Passende Behälter
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Entsorgung
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