AVV 04 02 14*

Abfälle aus dem Finish, die organische Lösungsmittel enthalten

04 Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie04 02 Abfälle aus der Textilindustrie

Spiegeleintrag:

04 02 15Abfälle aus dem Finish mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 14 fallen

04 02 15 gilt, wenn keine gefährlichen Stoffe enthalten sind.

Gefährlicher AbfalleANV-pflichtig

AVV 04 02 14 steht für „Abfälle aus dem Finish, die organische Lösungsmittel enthalten" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel ist als gefährlicher Abfall eingestuft. Der Umrechnungsfaktor beträgt 0.95 t/m³.

Quelle: AVV i.V.m. NachwV § 2 — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.

Umrechnung

Schnellwahl:
Schwankungsbreite: 0,91 t/m³
Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik – Abfallartenkatalog

Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.

Passende Behälter

Aktuell noch nicht verfügbar

Entsorgung

Aktuell noch nicht verfügbar

Häufig gestellte Fragen

Übersicht