AVV 04 02 16*

Farbstoffe und Pigmente, die gefährliche Stoffe enthalten

04 Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie04 02 Abfälle aus der Textilindustrie

Spiegeleintrag:

04 02 17Farbstoffe und Pigmente mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 16 fallen

04 02 17 gilt, wenn keine gefährlichen Stoffe enthalten sind.

Gefährlicher AbfalleANV-pflichtig

AVV 04 02 16 steht für „Farbstoffe und Pigmente, die gefährliche Stoffe enthalten" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel ist als gefährlicher Abfall eingestuft. Der Umrechnungsfaktor beträgt 1.17 t/m³.

Quelle: AVV i.V.m. NachwV § 2 — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.

Umrechnung

Schnellwahl:
Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik – Abfallartenkatalog

Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.

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