AVV 04 02 16*
Farbstoffe und Pigmente, die gefährliche Stoffe enthalten
04 Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie›04 02 Abfälle aus der Textilindustrie
⟷Spiegeleintrag:
04 02 17 — Farbstoffe und Pigmente mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 16 fallen04 02 17 gilt, wenn keine gefährlichen Stoffe enthalten sind.
AVV 04 02 16 steht für „Farbstoffe und Pigmente, die gefährliche Stoffe enthalten" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel ist als gefährlicher Abfall eingestuft. Der Umrechnungsfaktor beträgt 1.17 t/m³.
Quelle: AVV i.V.m. NachwV § 2 — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
Umrechnung
Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.
Passende Behälter
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Entsorgung
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