AVV 04 02 17
Farbstoffe und Pigmente mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 16 fallen
04 Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie›04 02 Abfälle aus der Textilindustrie
⟷Spiegeleintrag:
04 02 16* — Farbstoffe und Pigmente, die gefährliche Stoffe enthalten04 02 16* gilt, wenn gefährliche Stoffe enthalten sind (z.B. Teer, Asbest, PCB).
AVV 04 02 17 steht für „Farbstoffe und Pigmente mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 16 fallen" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel gilt als nicht gefährlich. Der Umrechnungsfaktor beträgt 1.17 t/m³.
Quelle: AVV — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
Umrechnung
Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.
Passende Behälter
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Entsorgung
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