AVV 04 02 15
Abfälle aus dem Finish mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 14 fallen
04 Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie›04 02 Abfälle aus der Textilindustrie
⟷Spiegeleintrag:
04 02 14* — Abfälle aus dem Finish, die organische Lösungsmittel enthalten04 02 14* gilt, wenn gefährliche Stoffe enthalten sind (z.B. Teer, Asbest, PCB).
AVV 04 02 15 steht für „Abfälle aus dem Finish mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 14 fallen" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel gilt als nicht gefährlich. Der Umrechnungsfaktor beträgt 0.95 t/m³.
Quelle: AVV — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
Umrechnung
Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.
Passende Behälter
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Entsorgung
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