AVV 19 10 04
Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 03 fallen
19 Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen und der Abwasserbehandlung›19 10 Abfälle aus dem Schreddern von metallhaltigen Abfällen
⟷Spiegeleintrag:
19 10 03* — Schredderleichtfraktionen und Staub, die gefährliche Stoffe enthalten19 10 03* gilt, wenn gefährliche Stoffe enthalten sind (z.B. Teer, Asbest, PCB).
AVV 19 10 04 steht für „Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 03 fallen" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen und der Abwasserbehandlung" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel gilt als nicht gefährlich. Der Umrechnungsfaktor beträgt 0.3 t/m³.
Quelle: AVV — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
Umrechnung
Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.
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Entsorgung
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