AVV 19 10 01
Eisen- und Stahlabfälle
19 Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen und der Abwasserbehandlung›19 10 Abfälle aus dem Schreddern von metallhaltigen Abfällen
AVV 19 10 01 steht für „Eisen- und Stahlabfälle" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen und der Abwasserbehandlung" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel gilt als nicht gefährlich. Der Umrechnungsfaktor beträgt 0.3 t/m³.
Quelle: AVV — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
Umrechnung
Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.
Passende Behälter
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Entsorgung
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