AVV 19 05 99

Abfälle a. n. g.

19 Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen und der Abwasserbehandlung19 05 Abfälle aus der aeroben Behandlung von festen Abfällen

Nicht gefährlichKein eANV

AVV 19 05 99 steht für „Abfälle a. n. g." und gehört zum Kapitel „Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen und der Abwasserbehandlung" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel gilt als nicht gefährlich.

Quelle: AVV — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.

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