AVV 19 05 03
Nicht spezifikationsgerechter Kompost
19 Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen und der Abwasserbehandlung›19 05 Abfälle aus der aeroben Behandlung von festen Abfällen
Auch: Kompost
AVV 19 05 03 steht für „Nicht spezifikationsgerechter Kompost" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen und der Abwasserbehandlung" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel gilt als nicht gefährlich.
Quelle: AVV — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
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