AVV 19 05 01
Nicht kompostierte Fraktion von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen
19 Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen und der Abwasserbehandlung›19 05 Abfälle aus der aeroben Behandlung von festen Abfällen
Nicht gefährlichKein eANV
AVV 19 05 01 steht für „Nicht kompostierte Fraktion von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen und der Abwasserbehandlung" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel gilt als nicht gefährlich.
Quelle: AVV — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
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