AVV 19 05 02

Nicht kompostierte Fraktion von tierischen und pflanzlichen Abfällen

19 Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen und der Abwasserbehandlung19 05 Abfälle aus der aeroben Behandlung von festen Abfällen

Nicht gefährlichKein eANV

AVV 19 05 02 steht für „Nicht kompostierte Fraktion von tierischen und pflanzlichen Abfällen" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen und der Abwasserbehandlung" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel gilt als nicht gefährlich.

Quelle: AVV — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.

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