AVV 19 04 03*
Nicht verglaste Festphase
19 Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen und der Abwasserbehandlung›19 04 Verglaste Abfälle und Abfälle aus der Verglasung
Gefährlicher AbfalleANV-pflichtig
AVV 19 04 03 steht für „Nicht verglaste Festphase" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen und der Abwasserbehandlung" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel ist als gefährlicher Abfall eingestuft.
Quelle: AVV i.V.m. NachwV § 2 — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
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