AVV 19 04 02*
Filterstaub und andere Abfälle aus der Abgasbehandlung
19 Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen und der Abwasserbehandlung›19 04 Verglaste Abfälle und Abfälle aus der Verglasung
AVV 19 04 02 steht für „Filterstaub und andere Abfälle aus der Abgasbehandlung" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen und der Abwasserbehandlung" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel ist als gefährlicher Abfall eingestuft. Der Umrechnungsfaktor beträgt 1.5 t/m³.
Quelle: AVV i.V.m. NachwV § 2 — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
Umrechnung
Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.
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Entsorgung
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